Der Europäische Rat hat den delegierten Rechtsakt (DA) zur EU-Taxonomie für das Klima gebilligt, nachdem die verlängerte Prüffrist am Mittwoch, den 9. Dezember, endete. Der Rat hat keine Einwände erhoben, so dass der Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden konnte.

Der delegierte Rechtsakt legt technische Prüfkriterien (TSC) für Wirtschaftstätigkeiten fest, die zur Klimaanpassung und zum Klimaschutz beitragen, und wird ab dem 1. Januar 2022 gelten.

Mairead McGuinness, EU-Kommissarin für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarkt-Union, kommentierte dies in einem Tweet: "Ich begrüße es sehr, dass der EU-Rat den delegierten Rechtsakt zur EU-Taxonomie für das Klima gebilligt hat. Dies wird dazu beitragen, nachhaltige Finanzmittel in Projekte und Unternehmen zu lenken, um unsere Klimaziele zu erreichen".

Die Europäische Kommission hat im April 2021 die ersten Details für die Umweltziele eins und zwei veröffentlicht, und das Europäische Parlament hat sie im Oktober 2021 effektiv genehmigt.

Was bedeutet das?

Der neu verabschiedete delegierte Rechtsakt zum Klimawandel besagt, dass Finanzinstitute und Unternehmen ab nächstem Jahr damit beginnen können, über die taxonomische Eignung ihrer Tätigkeiten zu berichten, obwohl sie erst ab Januar 2023 verpflichtet sind, über die taxonomische Ausrichtung ihrer Tätigkeiten Rechenschaft abzulegen.

Wie geht es weiter?

Es wird erwartet, dass die Europäische Kommission bis Ende 2021 detaillierte Informationen zu den vier verbleibenden Umweltzielen veröffentlichen wird. Ebenso wird beschrieben, wie Kernkraft und Gas im Rahmen der Taxonomie gekennzeichnet werden sollen. Die Finanzmarktteilnehmer und Unternehmen müssen sich bis Ende 2022 daran halten.

Was ist die EU-Taxonomie?

Die EU-Taxonomieverordnung schafft einen Rahmen für die Klassifizierung "grüner" oder "nachhaltiger" Wirtschaftstätigkeiten in der EU. Sie unterstützt die Klima- und Energieziele der EU für 2030 und weist den Weg zur Klimaneutralität der EU bis 2050.

Das Klassifizierungssystem für nachhaltige Aktivitäten zielt darauf ab, ein gemeinsames Verständnis zu schaffen. Die EU-Taxonomie konzentriert sich auf die folgenden sechs Umweltziele:

1. Eindämmung des Klimawandels

2. Anpassung an den Klimawandel

3. Nachhaltige Nutzung und der Schutz von Wasser- und Meeresressourcen

4. Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft

5. Verhütung und Bekämpfung der Umweltverschmutzung

6. Schutz und Wiederherstellung von Biodiversität und Ökosystemen

Amtsblatt der Europäischen Union, L 442, 9. Dezember 2021